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   VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1856/20   

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https://dejure.org/2020,22336
VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1856/20 (https://dejure.org/2020,22336)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 (https://dejure.org/2020,22336)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. August 2020 - 10 S 1856/20 (https://dejure.org/2020,22336)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • JurPC

    Anspruch auf Auskunft über die im Zusammenhang mit den Corona-Virus stehenden Todesfälle

  • RA Kotz

    Auskunftsanspruch über die im Zusammenhang mit den Corona-Virus stehenden Todesfälle

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Auskunft über die im Zusammenhang mit den Corona-Virus stehenden Todesfälle ... - Corona-Virus

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Corona: Kein Anspruch auf Zugang zu Corona-Todesbescheinigungen über IFG-Antrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1453
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19

    Anspruch des Gemeindeeinwohners auf Einsicht in das Protokoll über die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1856/20
    § 1 Abs. 3 LIFG setzt eine Normenkonkurrenz voraus und löst die dadurch bewirkte Normenkollision dergestalt auf, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG zurücktritt, "soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln" (so LT-Drs. 15/7720, S. 58; zum Ganzen ausführlich Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - juris Rn. 16 ff.; Beyerbach in BeckOK, Informations- und Medienrecht, LIFG § 1 Rn. 6 ff.; Sicko in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, LIFG § 1 Rn. 19 ff.; Schoch, IFG [Bund], 2. Aufl., § 1 Rn. 285 ff.).

    Für die Normenkonkurrenz ist insbesondere unerheblich, ob die "andere Rechtsvorschrift" im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Deckungsgleichheit mit dem nach § 1 Abs. 2 LIFG berechtigten Personenkreis aufweist; ist fachgesetzlich lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 a. a. O. Rn. 21).

    Da das LIFG keinen Mindeststandard im Informationsfreiheitsrecht statuiert, kann es durch restriktiveres Fachrecht verdrängt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Fachrecht älter oder jünger als das LIFG ist (vgl. Senatsurteil vom 04.02.2020 a. a. O. Rn. 27).

    Die Regelungen über den "vertraulichen Teil" der Todesbescheinigung unterstreichen die Wertigkeit und Schutzwürdigkeit dieser Daten (vgl. § 22 Abs. 2 BestattG BW, §§ 10, 11 BestattVO BW; siehe insoweit auch § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG und hierzu Senatsurteil vom 04.02.2020 a. a. O. Rn. 35).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1856/20
    Dass dieses Regelwerk den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne von § 1 Abs. 3 LIFG abschließend regelt, ergibt auch eine Auswertung der einschlägigen Gesetzesmaterialien, denen in diesem Zusammenhang eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 7 C 24.15 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 18.12.2019 - 10 B 14.19

    Aufklärungsrüge; Auskunft; Auskunftsersuchen; BaFin; Begründungsmangel;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1856/20
    Ohne dass hier Anhaltspunkte erkennbar wären, die Anlass geben könnten, an der vom Antragsteller erklärten Motivation für sein Auskunftsbegehren zu zweifeln, so illustriert der vorliegende Fall doch die Schwierigkeit (insbesondere für die auskunftspflichtige Stelle) festzustellen, ob die begehrte Auskunft nur Angaben zum Gegenstand hat, die keinen individualisierbaren Bezug (mehr) aufweisen (zu diesem maßgeblichen Gesichtspunkt vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2019 - 10 B 14.19 - juris Rn. 17).
  • VG Freiburg, 04.06.2020 - 5 K 1473/20

    Geltendmachung des Anspruchs auf Einsicht in eine Todesbescheinigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1856/20
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juni 2020 - 5 K 1473/20 - wird zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2020 - 10 S 2524/20

    Keine Auskunft über Todesfälle mit Ursache COVID-19 (Anhörungsrüge)

    Erfolglose Anhörungsrüge zum Beschluss des Senats vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -.

    Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2020 - 10 S 1856/20 - wird zurückgewiesen.

    Gemessen hieran hat der Senat - unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers im vorliegenden Verfahren (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) - mit seinem Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 - den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

  • VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20

    Auskunftsanspruch bezüglich Lage und Größe aller städtischen Grundstücke auf

    Für die Normenkonkurrenz ist dabei insbesondere unerheblich, ob die "andere Rechtsvorschrift" im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Deckungsgleichheit mit dem nach § 1 Abs. 2 LIFG berechtigten Personenkreis aufweist; ist fachgesetzlich lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. in diesem Sinne zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, NVwZ 2020, S. 1453 unter Verweis auf das Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris und m.w.N.).

    Schließlich spricht auch maßgeblich für diese Einstufung, dass fachgesetzlich mit § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO insofern lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt ist, als die Grundbucheinsicht zwar "jedem" offensteht, aber nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass der Informationszugang durch ein "berechtigtes Interesse" im Sinne der Norm gerechtfertigt wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 1 LIFG ; entsprechend für das IFG des Bundes auch Schoch, in: derselbe, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 ), was ebenfalls ein starkes Indiz dafür bildet, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, NVwZ 2020, S. 1453 dort entschieden zum Anspruch auf Einsichtnahme in die Todesbescheinigung nach § 22 Abs. 4 und 5 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22

    Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen

    Bestehen bezüglich jener Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen einer fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor, wobei es im Grundsatz genügen kann, wenn das speziellere fachgesetzliche Informationszugangsrecht eine Teilmenge des allgemeinen Informationszugangsanspruchs abbildet (vgl. zu alldem Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - VBlBW 2021, 16 = juris Rn. 17 ff.; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 - NVwZ 2020, 1453 Rn. 7 f., jew. m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2022 - 10 S 3607/21

    Pflicht einer Gemeinde zur Erteilung von Informationen über Lage und Größe von in

    Bestehen bezüglich jener Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen einer fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor, wobei es im Grundsatz genügen kann, wenn das speziellere fachgesetzliche Informationszugangsrecht eine Teilmenge des allgemeinen Informationszugangsanspruchs abbildet (vgl. zu alldem Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - VBlBW 2021, 16 = juris Rn. 17 ff.; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 - NVwZ 2020, 1453 Rn. 7 f., jew. m. w. N.).
  • OVG Bremen, 16.05.2023 - 1 S 287/22

    Festsetzung des Streitwerts nach Beendigung des Verfahrens durch das Gericht

    Die Festsetzung des Auffangwertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Streitigkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21, juris Rn. 54; so auch OVG LSA, Beschl. v. 20.03.2023 - 3 L 108/22.Z, juris Rn. 25; VGH BW, Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 1856/20, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 13.05.2020 - 5 B 102/20, juris Rn. 18; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 13.04.2018 - 12 S 13.18, juris Rn. 9).
  • VG Stuttgart, 16.12.2021 - 14 K 4318/20

    Anwendbarkeit des InfFrG BW auf den Justizvollzug; Auskunfts- und Einsichtsrechte

    Maßgeblich ist mithin, ob die in den Blick zu nehmende Zugangsregelung eine "Teilmenge" des § 1 Abs. 2 LIFG darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, juris Rn. 7).
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